Allgemeine Verkaufsbedingungen
Die Lieferungen der Bada AG und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Verkaufsbedingungen. Hinweisen des Käufers auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Die Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung der Bada AG.
1. Angebote
Die Angebote der Bada AG sind freibleibend.
2. Preise
Sollte die Bada AG in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung die Preise für das zu liefernde Produkt oder die Zahlungsbedingungen allgemein ändern, so ist die Bada AG berechtigt, die am Liefertag gültigen Preise oder Zahlungsbedingungen anzuwenden. Im Falle einer Preiserhöhung ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.
3. Produktangaben
3.1 Die Beschaffenheit der Waren ergibt sich, soweit nichts anderes vereinbart, aus den Produktspezifikationen der Bada AG
3.2 Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind. Die Beschaffenheit sowie sonstige Angaben werden nur garantiert, wenn sie vorher vereinbart werden.
4. Beratung und Auskunft
Soweit die Bada AG Beratungsleistungen erbringt, geschieht dies nach bestem Wissen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Ware befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
5. Lieferstellung und Transportschäden
Mangels abweichender Vereinbarung liefert die Bada AG grundsätzlich frachtfrei benannter Bestimmungsort (CPT) gemäß Incoterms. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen mit Kopie an die Bada AG innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen anzuzeigen. Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der Käufer für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich. Die Waren der Bada AG werden in standardisiertem Packmittel geliefert. Bada AG bietet dem Käufer an, die Packmittel zurückzunehmen. Die Möglichkeiten der Rücknahme bedürfen vorheriger Absprache.
6. Verzugszinsen
Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Bada AG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des im Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden Ein-Monats-EURIBOR-Satzes (Euro Interbank Offered Rate) plus 5%-Punkte, mindestens jedoch 9% zu verlangen.
7. Haftung
Für Schäden haftet die Bada AG grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8. Rechte des Käufers bei Mängeln
8.1 Mängel der Ware, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung feststellbar sind, sind der Bada AG innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Ware anzuzeigen; andere Mängel sind der Bada AG innerhalb von vier Wochen nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und Art und Ausmaß der Mängel genau bezeichnen.
8.2 Ist die Ware mangelhaft und hat der Käufer dies der Bada AG gemäß Ziffer 8.1 ordnungsgemäß angezeigt, so stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte mit folgenden Maßgaben zu:
a) Die Bada AG hat zunächst das Recht, nach ihrer Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Käufer eine mangelfreie Ware zu liefern (Nacherfüllung).
b) Die Bada AG behält sich zwei Nacherfüllungsversuche vor. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen oder dem Käufer unzumutbar sein, so kann der Käufer entweder vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen.
c) Für Ansprüche auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels gilt Ziffer 7.
8.3 Mängelansprüche des Käufers verjähren nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Anstelle dieser Einjahresfrist gelten in den folgenden Fällen die gesetzlichen Verjährungsfristen:
a) im Falle der Haftung wegen Vorsatzes,
b) im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels,
c) für Ansprüche gegen die Bada AG wegen der Mangelhaftigkeit einer Ware, wenn sie entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat,
d) für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Bada AG oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Bada AG beruhen,
e) für Ansprüche wegen sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Bada AG oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Bada AG beruhen, und
f) im Falle des Rückgriffs des Käufers aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf.
9. Höhere Gewalt
Alle Ereignisse und Umstände, deren Verhinderung nicht in unserer Macht liegt, wie z. B. Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, unvermeidliche Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Verfügungen von hoher Hand sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt entbinden uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von unseren vertraglichen Verpflichtungen. Dies gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts auf absehbare Zeit nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei unseren Vorlieferanten vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als 3 Monate, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
10. Aufrechnung, Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte; Sicherheiten
10.1 Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten wegen anderer als unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen bedürfen unserer Zustimmung.
10.2 Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand können wir, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für weitere Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Die Bada AG behält sich das Eigentum an der einzelnen an den Besteller übersandten Ware vor, bis der Besteller alle ausstehenden Forderungen gezahlt hat, ob die Forderungen in Bezug auf die Ware oder aus irgendeinem anderen Grunde bestehen. Solange der Besteller bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, darf er die Ware im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsganges verarbeiten und/oder verkaufen.
11.2 Für den Fall der Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, überträgt der Käufer schon jetzt zur Sicherung unserer Forderungen auf die Bada AG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen mit der Maßgabe, dass der Besteller die Sache für die Bada AG unentgeltlich verwahrt.
11.3 Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen der Bada AG Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt im Umfang ihres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an die Bada AG ab. Verarbeitet der Besteller die gelieferte Ware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Sicherung an die Bada AG ab. Die Bada AG nimmt diese Abtretungen an.
11.4 Auf das Verlangen der Bada AG hat der Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im Eigentum der Bada AG stehenden Waren und über die an die Bada AG abgetretenen Forderungen zu geben, sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
11.5 Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigenen Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er ist verpflichtet, der Bada AG für den Fall, dass Dritte ein Recht auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware geltend machen, unverzüglich zu unterrichten und die Bada AG bei allen Maßnahmen zu unterstützen, die sie zum Schutze ihres Eigentums trifft.
11.6 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen der Bada AG um mehr als 20 v.H., so wird diese auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
11.7 Das Recht des Bestellers zur Verfügung über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sowie zur Einziehung der an die Bada AG abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er die Zahlung einstellt und/oder in Vermögensverfall gerät. Treten diese Voraussetzungen ein, ist die Bada AG berechtigt, unter Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts ohne Nachfristsetzung oder Ausübung des Rücktritts die sofortige Herausgabe der gesamten unter ihrem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen.
12. Incoterms
Für die Interpretation von Handelsklauseln findet die jeweils gültige Fassung der Incoterms Anwendung.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort der Leistungen des Käufers ist Bühl/Baden. Ist der Käufer Vollkaufmann, ist Gerichtsstand Bühl/Baden oder – nach unserer Wahl – der allgemeine Gerichtsstand des Käufers.
14. Anwendbares Recht
Grundsätzlich findet das am Sitz der Bada AG geltende Recht Anwendung.
Stand: 12/2014
Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Verkäufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(5) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 4 BGB.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(2) Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug
(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
(2) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich ausschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Verkäufer auf unser Verlangen zurückzunehmen.
(3) Falls nichts anderes vereinbart ist, wird der Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig.
(4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Anspruch des Verkäufers auf Zahlung von Verzugszinsen bleibt unberührt. Für den Eintritt unseres Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Verkäufer erforderlich.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
(6) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
§ 5 Versand, Verpackung
(1) Lieferscheine haben, wie auch jegliche weitere auftragsbezogene Korrespondenz, die Bestelldaten der Bada AG zu enthalten, insbesondere Bestellnummer und Materialbezeichnung. Der Lieferung ist darüber hinaus, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ein Werksprüfzeugnis des gelieferten Materials beizufügen, soweit es nicht bereits vorab geschickt wurde.
(2) Die Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Im Rahmen der Lieferung und des Transports von gefährlichen Stoffen im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter sowie etwaiger weiterer Rechtsverordnungen verpflichtet sich der Auftragnehmer, die gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen. Sind insbesondere für Entladung, Transport und Lagerung der Ware besondere Vorschriften zu beachten, so sind uns diese zwingend schriftlich vorab anzuzeigen.
§ 6 Mangelhafte Lieferung
(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
(3) Abweichend von § 442 Abs 1 S 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(4) Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 20 Arbeitstagen beim Verkäufer eingeht.
(5) Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Verkäufer ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten.
(6) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
§ 7 Zahlung
(1) Rechnungen sind nach erfolgter Lieferung gesondert in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Maßgebend für die Bezahlung sind die tatsächlichen Mengen und Gewichte sowie die vereinbarten Preise.
(2) Die Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Wege. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn am letzten Tag der Zahlungsfrist ein Überweisungsauftrag erteilt oder ein Scheck versendet wurde.
(3) Die Begleichung einer Rechnung gilt nicht als Verzicht auf eine Mängelrüge bezüglich der fakturierten Ware.
§ 8 Regelkonformität
(1) Der Lieferant ist zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Produkt-sicherheit sowie der international geltenden arbeitsrechtlichen Mindeststandards verpflichtet.
(2) Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant, sich weder direkt noch indirekt, aktiv oder passiv an jedweder Form der Bestechung, der Korruption, der Zwangs- oder Kinderarbeit zu beteiligen oder diese zu dulden.
§ 9 Produzentenhaftung
(1) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 2,5 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
§ 10 Geheimhaltung
(1) Der Lieferant hat Anfrage, Bestellung, Lieferung und Leistungen als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
(2) Alle Angaben und Unterlagen, einschließlich Modelle, Werkzeuge usw., die dem Lieferanten überlassen wurden bzw. die dieser nach unseren Angaben fertigt sowie alle sonstigen erhaltenen Informationen dürfen nicht für andere als die von uns ausdrücklich genehmigten Zwecke verwendet werden und nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
(3) Die Unterlagen bleiben unser Eigentum und sind uns jederzeit auf Verlangen unverzüglich herauszugeben.
(4) Diese Bestimmungen bleiben auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen in Kraft.
§ 11 Verjährung
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 438 Abs 1 Nr 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs 1 Nr 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(2) Ist der Verkäufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Bühl/Baden. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben.
Stand: 11/2016